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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33821
Abrechnung von Zinsen bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung (BGH v. 20.5.1985 - VII ZR 266/84)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 16 (1985) Nr. 5, S. 569-571
Der Anspruch des Gewährleistungsberechtigten auf Kostenvorschuß als vorweggenommenen und abzurechnenden Aufwendungsersatz gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist letztlich aus § 242 BGB herzuleiten. Auch die Abrechnungspflicht des Auftraggebers, der seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachzuweisen hat, ergibt sich deshalb aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Mit den Aufwendungen für die Mängelbeseitigung haben jedoch Verzugs- und Prozeßzinsen nichts zu tun. Diese bleiben deshalb bei der Abrechnung des Kostenvorschusses nach Mängelbeseitigung grundsätzlich außer Betracht.