Detailergebnis zu DOK-Nr. 33843
Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne in Verbindung mit Straßenbauvorhaben
Autoren |
K.D. Bürklein |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Köln: Die Straße in der siedlungsnahen Landschaft. Eingriff - Ausgleich - Gestaltung, Landschaftstagung 1985 - 23./24.9. in Darmstadt, S. 76-94 (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen)
Der Vertreter der Hessischen Naturschutzbehörden trägt die Auffassung der Hessischen Landesregierung vor, wonach der Bund als Straßenbaulastträger sowohl eine Ausgleichsabgabe nach Hess. Naturschutzgesetz als auch eine Ersatzaufforstung bzw. Walderhaltungsabgabe nach Hess. Forstgesetz zu leisten habe. Da der Bund diese Auffassung nicht teilt, ist ein Klageweg nicht ausgeschlossen. - Der Landschaftsrahmenplan, der die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen hat, wird als querschnittsorientierter Beitrag zur Gesamtplanung angesehen. Er setzt sich mit der Verträglichkeit sämtlicher Raumnutzungen auseinander. Als selbständiger Plan, mit Bericht- und Gutachtenteil, kann er wesentliche Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung abdecken. Wenn er allerdings, wie in Hessen geschehen, im Regionalen Raumordnungsplan aufgeht, dann würde ihn der Vortragende eher zur Prüfung der Umwelterheblichkeit für geeignet halten. Der Landschaftsplan gem. § 6 BNatSchG sollte in der Planung nach Bundesbaugesetz integriert und verbindlich Teil des Bebauungsplanes werden. Bundesweit lassen sich solche Gedanken sicher nur umsetzen, wenn Verfahren und Verbindlichkeit des Landschaftsplanes einheitlich geregelt würden. Auf jeder Stufe der Planung ist die Umwelterheblichkeit bzw. Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen, und zwar von der Prozeß-UVP zur Objekt-UVP. Die Grenze zwischen einer Teil-UVP und einer Voll-UVP sind fließend.