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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34275
Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 21.4.1986
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Bundesgesetzblatt, Teil I, 1986, S. 557 mit Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage
Der Ausbau der Bundesfernstraßen erfolgt nach Maßgabe des neugefaßten Bedarfsplanes. Dieser enthält die Neu- und Ausbaumaßnahmen nach den Stufen "Vordringlicher Bedarf" (Überhang Ende 1985 und neue Vorhaben) sowie "Planungen". Eine Überprüfung des Bedarfsplanes erfolgt jeweils nach Ablauf von 5 Jahren. Dabei sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaues einzubeziehen. Die folgenden Seiten 558 und 559 des Bundesgesetzblattes enthalten die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes.