Detailergebnis zu DOK-Nr. 34277
Planauslegung; Geltendmachung von Abwägungsbelangen (BVerwG v. 13.9.1985 - 4 C 64.80)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Baurecht 17 (1986) Nr. 1, S. 59-61
Für die einmonatige Auslegung der Planunterlagen nach § 18 Abs. 3 FStrG ist ausreichend, daß sie auf die Stunden des Publikumsverkehrs bei der auslegenden Behörde beschränkt ist, sofern die Einsichtmöglichkeit nicht unzulässig eingeschränkt wird. Deshalb muß ein Planfeststellungsbeschluß nicht aus dem Grunde fehlerhaft zustandegekommen sein, daß an einem Werktag (Silvester) die Auslegungsbehörde geschlossen war. Die Beteiligung der Bürger an der Planung dient gerade dazu, Betroffenheit zu ermitteln. Die Anforderungen an den Umfang der bei der Abwägung im einzelnen zu berücksichtigenden Belange hängen von dem Gegenstand und der Reichweite der Planung ab. Ein Planfeststellungsbeschluß leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und sich die Tatsache der Betroffenheit der planenden Verwaltung auch nicht aufdrängen mußte.