Detailergebnis zu DOK-Nr. 34280
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Autoren |
G. Gaentzsch |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Natur und Recht 8 (1986) Nr. 3, S. 89-99
§ 8 BNatSchG trifft eine materiell-rechtliche und eine verfahrensrechtliche Regelung. Im Planfeststellungsverfahren ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kraft der Konzentrationsmaxime zwingend Gegenstand der Entscheidung. Das neugefaßte Instrument des Begleitplanes unterliegt nach Verfahren, Rechtsqualität und Rechtswirkung denselben fachgesetzlichen Verfahrensvorschriften wie das jeweils festzustellende eingreifende Vorhaben. Materiellrechtlich ergänzt die Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG die einzelnen Fachgesetze (z.B. das FStrG) um naturschutzrelevante Vorhaben; dabei wird das Abwägungsgebot durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ausdrücklich anerkannt. Zu den Maßnahmen des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gehören. Auch Ersatzmaßnahmen für nicht ausgleichbare Eingriffe stehen in sachlichem Zusammenhang mit dem planfestzustellenden Vorhaben. Sie sind gegenüber dem Ausgleich ein aliud bei gegenüber Naturschutz und Landschaftspflege vorrangigen Vorhaben. Der sachliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatzmaßnahmen ist rechtlicher Art. Die Enteignung für im Planfeststellungsbeschluß für notwendig angesehene Ersatzmaßnahmen ist ebenso wie für Ausgleichsmaßnahmen zulässig. Die gesetzliche Grundlage ist für das jeweilige Vorhaben geltende Fachplanungsgesetz (z.B. § 19 FStrG i.V. mit Landesenteignungsrecht). Dabei braucht die Enteignung nicht in jedem Falle in der Entziehung des Eigentums bestehen, sondern kann auch zu einer Belastung des Eigentums führen.