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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34289

Schadensersatz bei unzulässiger Aufhebung der Ausschreibung (OLG Düsseldorf v. 26.11.1985 - 23 U 66/85)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 17 (1986) Nr. 1, S. 107-112

Mit der öffentlichen Ausschreibung nach den Regeln der VOB/A und der Abgabe eines Angebotes kommt zwischen den Parteien als Verhandlungspartner ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und Sorgfaltpflichten begründet, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A gehört zu den Sorgfaltspflichten des Ausschreibenden auf der Grundlage der VOB/A. § 26 VOB/A regelt abschließend die Gründe für die Aufhebung einer Ausschreibung. Danach laeßt sich die Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung nicht allein damit rechtfertigen, daß während des Ausschreibungsverfahrens verhältnismäßig geringe Zusatzarbeiten und/oder Änderungen an der zu erbringenden Leistung notwendig werden. Bei einer unzulässigen Aufhebung der Ausschreibung steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dann zu, wenn diesem mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit der Zuschlag ohne die unzulässige Aufhebung erteilt worden wäre. Dies kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Bieter das preisgünstigste Nebenangebot abgegeben hatte und der öffentliche Auftraggeber den Auftrag nach Aufhebung der Ausschreibung auf ein anderes derartiges Nebenangebot eines anderen Bieters erteilt hat.