Detailergebnis zu DOK-Nr. 34639
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der StVZO
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
11.1 Berechnung, Dimensionierung, Lebensdauer 14.4 Fahrzeugeigenschaften (Achslasten, Reifen) |
Verkehrsblatt 40 (1986) Nr. 15, S. 442-445
Mit der 13.Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird die EG- Richtlinie 8S/3/EWG in das nationale Recht umgesetzt. Gleichzeitig werden auch weitere, für das Gesamtsystem Maße und Gewichte bedeutsame Grenzwerte neu festgelegt, um den Bau und Betrieb von technisch ausgewogenen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sicherzustellen. Gegenüber den bisherigen Regelungen ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: (1) Vergrößerung des Außenradius der Kreisringfläche, in welcher Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bei Kreisfahrt spuren müssen, auf 12,5 (bisher 12,0) m. (2) Anhebung des zul. Gesamtgewichtes von zwei-, drei- und vierachsigen Kraftfahrzeugen auf 17 (16) t, 24 (22) t und 32 (30) t, von zwei- und dreiachsigen Anhängern auf 18 (16) t und 24 (22) t sowie von fünf- und sechsachsigen Fahrzeugkombinationen auf 40 (38) t. (3) Anhebung der Antriebsachslast auf 11 (10) t. (4) Festlegung der Doppelachslast in Abhängigkeit vom Achsabstand zwischen 11 (10) und 20 (16) t sowie der Dreifachachslast zwischen 21 (22) und 24 (22) t. (5) Einführung eines Mindestabstandes von 2,5 m bei Sattelkraftfahrzeugen zwischen der letzten Achse des Zugfahrzeuges und der ersten Anhängerachse. Die Änderungsverordnung ist am 19.07.1986 in Kraft getreten. Die Halter von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen können die neuen Werte in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.