Detailergebnis zu DOK-Nr. 34646
Der landschaftspflegerische Begleitplan nach § 8 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - Zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung in der straßenrechtlichen Planfeststellung -
Autoren |
U. Kuschnerus |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 2, S. 75-82
Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu regeln, die vorhabensbedingte, nicht vermeidbare Funktionsstörungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild kompensieren sollen. Die Maßnahmen, zu deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast verpflichtet ist, sind bei Feststellung des Planes für das Vorhaben in aller Regel im landschaftspflegerischen Begleitplan verbindlich zu regeln. Sowohl Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen sind auf einen Ausgleich abzielende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; sie unterscheiden sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts nur in gradueller Hinsicht. Das dem Träger des Vorhabens zustehende Enteignungsrecht erstreckt sich auch auf außerhalb der räumlichen Grenzen des Vorhabens gelegene Grundflächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigt werden. Die verbindliche Festsetzung der zu umschreibenden Ersatzmaßnahmen kann nur unter besonderen Umständen aus der Planungsentscheidung ausgeklammert und einer späteren Regelung vorbehalten werden.