Detailergebnis zu DOK-Nr. 34650
Wertminderung infolge Verkehrslärm bei Teilinanspruchnahme aus einem gegenüberliegenden Grundstück; Lagezuschlag (BGH v. 06. 03. 1986-III ZR 146/84)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 39, S. 2424-2426 / Monatsschrift für Deutsches Recht (1986) Nr. 20, S. 828 / Agrarrecht 16 (1986) Nr. 11, S. 317-319
Werden von einem Grundstück Teilflächen für den Bau einer Bundesfernstraße in Anspruch genommen, so sind die Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm auf ein durch einen öffentlichen Feldweg getrenntes Hofgrundstück desselben Eigentümers zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Ausbau des Wirtschaftsweges zu einer Bundesstraße ohne Verbreiterung und damit ohne entschädigungspflichtige Inanspruchnahme von Flächen des vorgenannten Eigentümers nicht möglich gewesen wäre. Insoweit kommt dem anderen Grundstück, von dem enteignet wurde, eine Schutzfunktion zu. Ein öffentlicher Wirtschaftsweg, der zwischen der Hofstelle und dem von der Enteignung betroffenen landwirtschaftlichen Grundstück verläuft, muß deshalb nicht stets der Annahme einer der Hofstelle vorgelagerten einheitlichen Schutzzone entgegenstehen. Anders verhält es sich in Bezug auf einen Lagezuschlag für ein vom Hofgrundstück durch einen Wirtschaftsweg getrenntes Grundstück. Da der Wirtschaftsweg nicht im Eigentum des Eigentümers der beiden benachbarten Grundstücke steht, stellt die günstige Verbindung zwischen beiden Grundstücken keine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition dar, so daß hier ein Lagezuschlag wegen eines Lagevorteils nicht in Betracht kommt.