Detailergebnis zu DOK-Nr. 34651
Wertminderung eines Hausgrundstückes durch Verkehrslärm (BGH v. 17.04.1986-III ZR 202/B4-)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 19, S. 998-1000 / Öffentliche Verwaltung 39 (1986) Nr. 19. S. 842-843 / Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 39, S. 2421-2423 / Monatsschrift für Deutsches Recht 40 (1986) Nr. 10, S. 827 / 827 / Baurecht 17 (1986) Nr. 5, S. 557-561
Verkehrsimmissionen, die von einer in Betrieb genommenen öffentlichen Straße ausgehen. sind als öffentlich-rechtliche Einwirkungen zu beurteilen, da die Beeinträchtigungen die unmittelbare Folge der hoheitlichen Eröffnung der Straße sind. Für die Erreichung der Enteignungsschwelle kann nicht danach entschieden werden, ob die Verkehrsimmissionen von Altstraßen oder von neuen Straßen ausgehen. Der Maßstab der schweren und unerträglichen Betroffenheit ist in beiden Fällen gleich. Die Immissionsgrenzwerte für die Lärmsanierung sind um einiges noch deutlich höher angesetzt als diejenigen für die Lärmvorsorge. Damit nähern sich die Grenzwerte der Lärmsanierung - für Wohngebiete 70/60 dB(A) - bereits unmittelbar dem Bereich der Enteignungsschwelle oder erreichen sie schon. Bei der Ermittlung der Wertminderung eines Hausgrundstücks - im konkreten Fall fand keine Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an der baulichen Anlage statt - kann von einer einheitlichen Wertminderung des gesamten Grundstücks ausgegangen werden. Dabei sind die im Lärmschatten des Hauses liegenden Grundstücksteile nicht auszunehmen. Der Wert des Hauses kann durch die Außenwohnanlagen und den Garten mitbeeinflußt werden. In aller Regel wird der Grundstücksmarkt einen Abschlag vom Gesamtwert vornehmen, ohne zwischen einzelnen Grundstücksteilen zu unterscheiden.