Detailergebnis zu DOK-Nr. 34653
Grundsätzliche Entziehung des Auftrags vor Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer (BGH vom 15.5.1986 - VII ZR 176/85)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 17 (1986) Nr. 5, S. 573-575 / Zeitschrift für Baurecht 9 (1986) Nr. 5, S. 226 und 231
Auch wenn sich der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B in Verzug befindet, kann der Auftraggeber Ersatz der Nachbesserungskosten eines andern von ihm beauftragten Unternehmers regelmäßig nicht verlangen. Er muß zuvor dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen, verbunden mit der Androhung, den Auftrag zu entziehen, wenn innerhalb der Frist die Mängelbeseitigung nicht erfolgen wird. § 4 Nr. 7 und § 8 Nr. 3 VOB/B stellen eine abschließende Regelung dar, die ein Zurückgreifen auf andere Bestimmungen grundsätzlich ausschließt. Von der Fristsetzung - nicht jedoch von der Entziehung des Auftrags - kann nur abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn die Nachbesserung gerade durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber unzumutbar ist.