Detailergebnis zu DOK-Nr. 34654
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, Abschlagszahlungen (BGH vom 23.1.1986-IX ZR 46/85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 17 (1986) Nr. 3, S. 361-367 / Zeitschrift für Baurecht 9 (1986) Nr. 4, S. 162-165
Die Vereinbarung in einem Bauvertrag, daß Sicherheit durch schriftliche Bürgschaffserklärung nach besonderem Vordruck zu leisten sei, stellt für den unbeteiligten Bürgen eines Bauvertrages keine rechtsgeschäftliche Formvorschrift i. S. von § 125 Satz 2, § 127 BGB dar. Diese Vereinarung gilt nur zwischen den Parteien des Bauvertrages. Die Wirksamkeit ist insoweit nach den gesetzlichen Formvorschriften zu beurteilen. Bei der vorzeitigen Kündigung eines Bauvertrages nach VOB/B hat der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur bis zur Höhe einer Überzahlung zurückzugewähren, die sich aus der Verrechnung der Gesamtvergütung für erbrachte Bauleistungen mit der Summe aller Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt. Bürgen, die sich für die Rückzahlung von Abschlagszahlungen verbürgt haben, haften höchstens bis zu diesem Betrag. Beruht die Überzahlung aus mehreren Abschlagszahlungen für nicht erbrachte Leistungen, wird zur Feststellung der Teilbeträge, für die die einzelnen Bürgen haften, die Vergütung, die in der Schlußzahlung auf bisher nicht bezahlte Teilleistungen entfällt, anteilig mit den einzelnen Abschlagszahlungen für nicht erbrachte Leistungen entsprechend deren Höhe verrechnet.