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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34756
Ausgleichsabgabe nach dem Bad.-Württ. Naturschutzgesetz (BVerw. G. v. 4.7.1986 - 4 C 50.83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 19, S. 1009-1011
Die Ausgleichsabgabe nach dem Bad.-Württ. Naturschutzgesetz ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Ihr steht die rahmenrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 9 BNatSchG nicht entgegen. Im Vordergrund steht die Schadens-(Wiedergutmachungs-) Funktion für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden. Denn die Erhebung der Abgabe ist speziell für den Fall vorgesehen, daß der Eingriff zugelassen worden ist, weil überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.