Detailergebnis zu DOK-Nr. 34758
Schutzanlagen wegen Straßenverkehrslärms im Verhältnis zum Ausgleich in Geld (OVG Münster vom 20.12.1985 - 9 A 719/83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht |
Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 42, S. 2657-2659
Wird durch eine (geplante) Bundesfernstraße die Wohnruhe gestört, so ist diese grundsätzlich physisch- real dadurch zu kompensieren, daß der auf die schützenswerten Bereiche der jeweiligen Wohngrundstücke einwirkende Verkehrslärm auf das Maß des Zumutbaren abgemindert wird. Der Einbau von Schallschutzfenstern ist dem nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG grundsätzlich gebotenen Schutz durch Schutzanlagen an der Straße grundsätzlich nicht gleichwertig. Bei der Prüfung, ob der Aufwand der Schutzanlagen mit dem Schutzzweck nicht vereinbar ist, ist bezüglich des Schutzzweckes auf die angemessene Wohnruhe sämtlicher Grundstücke, die im Schutzbereich der jeweiligen Schutzanlage liegen würden, abzustellen. Der Wert der Wohnruhe kann sich dem Wert der Grundstücke um so mehr annähern, je stärker diese gegenüber Störungen schutzwürdig sind und tatsächlich gestört werden. Die Planfeststellungsbehörde hat u.U. auch die Anordnung einer geringer dimensionierten Schutzanlage und zusätzlich eine angemessene Entschädigung für nicht ausgeglichene Störungen in Erwägung zu ziehen.