Detailergebnis zu DOK-Nr. 34760
Mängel von Teilleistungen bei Konkurs des Auftragnehmers BGH vom 16.01.1986-VII ZR 138/85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Monatsschrift für Deutsches Recht 40 (1986) Nr. 7 S. 575-576 / Baurecht 17 (1986) Nr. 3, S. 339-342 / Zeitschrift für Bauwelt 9 (1986), Nr. 3, S. 132-134
Lehnt es der Konkursverwalter ab, einen vom Gemeinschuldner (bisheriger Auftragnehmer) und vom Auftraggeber bei Konkurseröffnung nicht vollständig erfüllten Bauvertrag zu erfüllen, kann sich der Auftraggeber innerhalb des an die Stelle des Vertrags getretenen Abrechnungsverhältnisses grundsätzlich auf Mängel der Teilleistung ohne Rücksicht auf die sonst für Gewährleistungsansprüche maßgebende Verjährung berufen. Dieses Ergebnis erscheint sach- und interessengerecht. Sinn und Zweck von § 17 KO gehen u.a. dahin, bei einem gegenseitigen, von keiner Partei vollständig erfüllten Vertrag den bisherigen Auftraggeber als Vertragsgegner des bisherigen Auftragnehmers zu schützen. Dieser Schutz wird nur erreicht, wenn Gewährleistungsansprüche des Vertragsgegners unabhängig von dem Lauf etwaiger Verjährungsfristen als Rechnungsposten in den Schadensersatzanspruch einbezogen und insoweit berücksichtigt werden.