Detailergebnis zu DOK-Nr. 35330
Vorwirkung der Enteignung; Sicherheitsleistung bei Besitzeinweisung als maßgeblicher Zeitpunkt für Stichtag der späteren Enteignungsentschädigung (BGH v. 19.6.1986 - III ZR 22/85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 2, S. 199-201 / Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 5 (1986) Nr. 12, S. 1053-1054
Für die Qualität eines Grundstücks ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde. Die Darstellung eines Grundstücks in einem Flächennutzungsplan für Zwecke des Straßenbaus ist dann als Vorwirkung der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die konjunkturelle Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet. Als Stichtag für die Preisverhältnisse bei der Enteignungsentschädigung kann die vorbehaltlose Zahlung eines Geldbetrages an den Eigentümer als Sicherheit bei vorzeitiger Besitzeinweisung geeignet sein. Erweist sich der Entschädigungsbetrag als zu niedrig und daher als Teilerfüllung, so nimmt nur noch der nicht geleistete Prozentsatz der Entschädigung an späteren Veränderungen des Preisgefüges teil und zwar auch dann, wenn sich die Parteien auf die Leistung als Teilerfüllung geeinigt haben (Steigerungsrechtsprechung).