Detailergebnis zu DOK-Nr. 35333
Über- oder Unterschreiten der Vordersätze beim Einheitspreisvertrag (BGH v. 18.12.1986-VII ZR39/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 2, S. 217-218
Bei Mehrmengen findet gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nur für die 110 % übersteigende Menge ggf. eine neue Preisbemessung statt. Vorteile der darunter liegenden Menge verbleiben dem Auftragnehmer. Hingegen ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B für Mindermengen über 10 % ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren, wobei als Bezugsgröße nur der ursprüngliche Einheitspreis für 100 % angenommen werden kann. Werden Mengenansätze um mehr als 10 % unterschritten, und ist deshalb der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge zu erhöhen, so sind Mengenüberschreitungen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) nur auszugleichen, soweit sie 10 % übersteigen und dafür nicht bereits nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ein neuer Preis vereinbart worden ist.