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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35334
Vorbehalt der Vertragsstrafe (BGH v. 25.9.1986 - VII ZR 276/84)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 1, S. 92-95
Willenserklärungen können grundsätzlich auch unter Verwendung von Formularen abgegeben werden. Deshalb kann der Vorbehalt einer Vertragsstrafe auch in eine formularmäßig vorbereitete Abnahmeniederschrift aufgenommen und mit ihrer Unterzeichnung erklärt werden. Befugt zur Abgabe der Vorbehaltserklärung und zu deren Entgegennahme ist im Zweifel jeder zur Durchführung der Abnahme bevollmächtigte Vertreter. Wirksam ist eine in Allg. Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, falls er in Verzug gerät, für jeden verspäteten Werktag 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Angebotssumme zu zahlen hat.