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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35337
Inhalt und Umfang einer Bürgschaft im Bauvertrag (OLG Köln v. 3.9.1985 - 20 U 206/84)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 2, S. 222-225
Die Beschreibung der gesicherten Hauptforderung in einer Bürgschaftsurkunde dient der ldentitätsfestlegung. Der Inhalt der Hauptforderung ergibt sich jedoch aus dem ihr zugrundeliegenden Vertrag. Die Angaben in der Bürgschaftsurkunde ändern den Inhalt auch nicht für das Verhältnis zwischen Bürgen und Bürgschaftsnehmern; für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist maßgebend § 13 VOB oder eine abweichende längere Verjährungsfrist.