Detailergebnis zu DOK-Nr. 35522
Rechtsprobleme der Verkehrsberuhigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten in Berlin
Autoren |
A. Randelzhofer |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Deutsches Autorecht (DAR) 56 (1987) Nr. 8, S. 237-256 (ADAC)
Unter Verkehrsberuhigung können alle Maßnahmen verstanden werden, die einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens und der Geschwindigkeit (von Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zur Fußgängerzone) dienen. Die juristischen Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß drei unterschiedliche Regelungsbereiche einschlägig sind: Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Bauplanungsrecht. Die Einführung verkehrsberuhigter Bereiche erfordert nicht nur straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aufgrund von Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörden, sondern auch straßenrechtliche; es handelt sich dabei nicht vorrangig um ein technisches Problem. Rechtmäßige Verkehrsberuhigung liegt nicht vor, wo es sich im Ergebnis nur um Verkehrsbehinderung handelt (z.B. in Industrieund Gewerbegebieten, bei Hauptverkehrsstraßen). Schranken für die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche ergeben sich aus Rechten anderer (z.B. gewerblicher Straßenanlieger) und aus den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit. Verkehrsberuhigung, insbesondere, wenn sie nicht nur punktuell, sondern auch auf größeren Flächen durchgeführt werden soll, erfolgt zweckmäßig durch einen Bebauungsplan.