Detailergebnis zu DOK-Nr. 35529
Unternehmensflurbereinigung eine Enteignung (BVerfG v. 24.3.1987 - 1 BvR 1046/85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 40 (1987) Nr. 21, S. 1251-1255 / Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 9, S. 466-471 / Öffentliche Verwaltung 40 (1987) Nr. 1, S. 488-491
In der Auswertung des Boxberg-Urteils werden nur die Teile berücksichtigt, die bei der Landbereitstellung für den Straßenbau in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren von Belang sein können. Bei einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff FlurbG verlieren die Teilnehmer ihre Grundstücke ganz oder teilweise und erhalten dafür regelmäßig nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen eine Landabfindung gleichen Wertes oder eine Entschädigung nach § 88 Nrn 4 und 5 FlurbG. Darin liegt ein Zugriff auf das Eigentum des einzelnen unter Umgestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse. An die Stelle des konkreten Eigentumsbestandes tritt der Eigentumswert. Auch das kennzeichnet die Enteignung im Sinne des Entzugs einer Rechtsposition; denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung enthält enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil sie abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entscheidet. Mit der Bestandskraft steht die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grund nach fest (Grundverwaltungsakt); weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegenhalten werden (Anm.: Allgemein zum Boxberg-Urteil s. Schmidt- Aßmann, E. in Neue Juristische Wochenschrift 1987, Nr. 27, S. 1587-1590).