Detailergebnis zu DOK-Nr. 35531
Erstellung der Schlußrechnung durch Auftraggeber und Kostetterstattungsanspruch (OLG Düsseldorf v. 8.7.1986 - 23 U 75/83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 3, S. 336-339
Kommt der Auftragnehmer (z.B. wegen Konkurseröffnung) trotz Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Erstellung der Schlußrechnung nicht nach, oder ist seine Schlußrechnung unvollständig, so kann der Auftraggeber selbst die Schlußrechnung aufstellen (§ 14 Nr. 4 VOB/B). Der Kostenerstattungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die notwendigen Kosten der Rechnungsaufstellung, nicht aber auch der Rechnungsprüfung. Bei Ermittlung der erforderlichen Kosten ist vom Umfang der abzurechnenden Bauleistung oder Teilleistung und deren Ausführungsfrist (§ 14 Nr. 3 VOB/B) sowie von den Kosten bei Erstellung der Schlußrechnung durch ein Ingenieurbüro auszugehen und auf dieser Basis eine Schätzung vorzunehmen. Dies gilt auch bei Erstellung der Schlußrechnung durch einen öffentlichen Auftraggeber und die Kosten nach darauf verwendeten Stunden.