Detailergebnis zu DOK-Nr. 35533
Gewährleistungsfristen in zusätzlichen Technischen Vorschriften (BGH v. 26.3.1987 - VII ZR 196/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 4, S. 445-448 / Zeitschrift für Baurecht 10 (1987) Nr. 4, S. 191-193
Nr. 10 der von der öffentlichen Hand bei Straßenbauarbeiten verwendeten Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVStra), die Gewährleistungsfristen regelt, ist jedenfalls für einen Tiefbauunternehmer keine überraschende Klausel i.S. von § 3 AGB. Denn ein Fachbauunternehmen gehört zu dem Kreis von Bewerbern, auf die die in Frage stehende Klausel zugeschnitten ist. Überraschend können nur Klauseln sein, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind. Das trifft jedoch hier nicht zu. Ein fachkundiger Unternehmer, der sich auf ein umfangreiches Vertragswerk einläßt, muß stets damit rechnen, daß der Vertrag zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche besondere Bestimmungen enthält.