Detailergebnis zu DOK-Nr. 35700
Gebot fairer Verfahrensgestaltung für ein Planfeststellungsverfahren; zum Abwägungsergebnis (BVerwG v. 5.12.1986 - 4 C 13.85)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6 (1987) Nr. 7, S. 578-580
Ein Planfeststellungsverfahren hat dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung zu genügen. Die Planfeststellungsbehörde hat die ihr übertragene Aufgabe in unparteiischer Weise - auch gegenüber dem Vorhabensträger - wahrzunehmen. Das schließt zwar Beratung und Information nicht aus; die Planfeststellungsbehörde darf sich aber ihren Gestaltungsraum nicht einengen lassen Das Abwägungsgebot ist rechtswidrig, wenn einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen wird, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dem Lärmschutz und auch dem Geländeverbrauch (wegen des Naturhaushalts) kommen für die Abwägung besondere Bedeutung zu. Ein zusätzlicher Geländeverbrauch kann gerechtfertigt sein, um an anderer Stelle schwere und unerträgliche Beeinträchtigungen durch Lärm einzudämmen.