Detailergebnis zu DOK-Nr. 35703
Planrechtfertigung; gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung (BVerwG v. 6.12.1985 - 4 C 59.82)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Natur und Recht 9 (1987) Nr. 4, S. 172-174
Die Planfestestellung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Zentrales Element der in §§ 1 7ff FStrG enthaltenen Ermächtigung der Planfeststellungsbehörden zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung ist die Einräumung eines Ermessens, das durch den Begriff planerische Gestaltungsfreiheit umschrieben wird. Ein Vorhaben ist nicht erst erforderlich, wenn es unausweislich, sondern wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist. Ob die objektiven Voraussetzungen dafür vorliegen, hat das Verwaltuflgsgericht grundsätzlich voll nachzuprüfen. Denn die gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung ist nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einiger Faktoren begrenzt (z.B. soweit künftige Entwicklungen durch Prognosen gestützt oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgaben zugrundegelegt werden).