Detailergebnis zu DOK-Nr. 35799
Benutzung öffentlicher Straßen zur Ausübung der Kunst (BVerwG v. 19.12.1986 - 7 B 144.86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Juristische Wochenschrift 40 (1987) Nr. 30, S. 1836-1837
Die Qualifizierung der Veranstaltung von Straßenmusik in Fußgängerzonen als erlaubnispflichtige Sondernutzung ist mit der Garantie der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Danach ist die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet, allerdings liegt die Grenze in anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Dazu gehören der störungsfreie Gemeingebrauch (einschl. Anliegergebrauch) der öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Rechtsgüter rechtfertigen die Einführung eines behördlichen Kontrollverfahrens, dem eine Verteilungs- und Kontrollfunktion des knappen Gutes "öffentliche Straßen" zukommt. Allerdings darf die Kontrollfunktion im Rahmen des Verfahrens über eine beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht nach reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen.