Detailergebnis zu DOK-Nr. 35802
Maßgebliches Enteignungsrecht; Abwehrrecht bei Rechtswidrigkeit des Vorhabens (BVerwG v. 6.3.1987 - 4 C 11.83)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 17, S. 901-903 / Baurecht 18 (1987) Nr. 4, S. 422-426
Sofern eine Enteignung aus städtebaulichen Gründen durchzuführen ist, darf sie nur nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches erfolgen. Nach andern enteignungsrechtlichen Vorschriften (z.B. nach den Landesenteignungsgesetzen) darf dagegen auch dann enteignet werden, wenn das Bauvorhaben zugleich städtebaulich relevant ist. Der Eigentümerschutz gewährt ein Abwehrrecht auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Vorhabens nicht nur aus drittschützenden Vorschriften, sondern aus objektivrechtlichen Vorschriften herzuleiten ist. So muß z.B. vor einer Enteignung für Bauten geklärt sein, ob und ggf. in welcher Weise das Anbauverbot des § 9 FStrG überwunden werden kann und ob für das mit der Grundstücksenteignung beabsichtigte Vorhaben eine verbleibende Teilfläche die Zufahrt verliert.