Detailergebnis zu DOK-Nr. 35807
Kündigung wegen positiver Vertragsverletzung des Auftragnehmers (OLG Karlsruhe v. 18.2.1987 - 7 U 52/81)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 4, S. 448-451
Eine wirksame Kündigung eines Bauvertrages gemäß §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B und die Geltendmachung von Rechten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B haben die Setzung einer Frist unter gleichzeitiger Androhung der Auftragsentziehung und den fruchtlosen Fristablauf zur Voraussetzung. Für den Fall des verzögerten Beginns der Ausführung und für die übrigen in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten Fälle einer Leistungsverzögerung in Verbindung mit einer Entziehung des Auftrags stellt § 5 Nr. 4 VOB/B eine Sonderregelung dar. Soweit sich eine Vertragsverletzung nur in einer der Alternativen des § 5 Nr. 4 VOB/B erschöpft, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer positiven Vertragsverletzung nicht anwendbar. Von dieser kann nur insoweit gesprochen werden, als es um ein Verhalten des Auftragnehmers geht, das nicht unter die in § 5 Nr. 4 VOB/B aufgestellten Vertragsstörungen bzw. Leistungsstörungen zu subsumieren ist.