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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35809
Keine Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund bei Ablehnung der Konkurseröffnung in der Beschwerdeinstanz (OLG Oldenburg v. 18.3.1987 - 2 U 19/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 5, S. 567-569
Eine Kündigung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ist unwirksam, wenn der Konkurseröffnungsbeschluß in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden ist. Unerheblich ist dabei, ob der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Beseitigung des Konkursverfahrens keine Kenntnis hatte. Auch der Hinweis, ein Festhalten am Vertrag sei nicht zumutbar, begründet keine wichtige Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B. Demgegenüber gewährt § 8 Nr. 1 VOB/B ein unabhängiges, vom Nachweis jederzeit frei ausübbares Kündigungsrecht.