Detailergebnis zu DOK-Nr. 35854
Die neue Stoffverordnung des Umweltschutzgesetzes und Konsequenzen für den Winterdienst
Autoren |
E. Müller |
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Sachgebiete |
16.4 Winterdienst |
Winterdienst. VSS Fachtagung 5.11.1987 in Luzern, Zürich: Vereinigung Schweizerischer Straßenfachleute (VSS), 1987, S. 20-26, 1 B
Der Autor beschäftigt sich mit den Auswirkungen der in der vom Bundesrat der Schweiz am 9.6.1986 erlassenen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe enthaltenen Vorschriften zu den in Auftaumitteln zulässigen Stoffen auf die Praxis des WD. Auftaumittel dürfen nur verwendet werden, wenn sich abstumpfende Mittel wie Splitt und Sand nicht zur Bekämpfung von Schnee und Glatteis eignen. Den für den WD Verantwortlichen bleibt es aber weiterhin freigestellt, über den Einsatz von Auftaumitteln im Einzelfall zu entscheiden. Die Kantone haben allerdings dafür zu sorgen, daß Streckenverzeichnisse erstellt werden, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind. Mit der Stoffverordnung wird also nicht ein genereller Verzicht auf Streusalz und andere Auftaumittel verlangt, sondern lediglich eine gezielte, sparsame Verwendung.