Detailergebnis zu DOK-Nr. 35990
Technische Erkenntnisse und vertragliche Pflichten - Anmerkungen zu bauvertraglichen Auswirkungen der höheren Achslasten im Straßenbau
Autoren |
K.D. Köhler |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen 14.4 Fahrzeugeigenschaften (Achslasten, Reifen) |
Straße und Autobahn 39 (1988) Nr. 1, S. 19-21, 20 Q
Im Juli 1986 wurde das zulässige Gesamtgewicht der Lastzüge von 38 auf 40 t, die zulässige Achslast von 10 auf 11 t erhöht. Nach Berechnungen von Eisenmann und Hillmer ist dadurch eine Verstärkung der Betondecke je nach Bauart um 15 bis 20 mm notwendig; Muß der Auftragnehmer nunmehr gegen eine nach RStO 86 "richtig" ausgeschriebene Konstruktion eines Deckenaufbaues Bedenken nach § 4 VOB/B anmelden, weil die heute zulässigen Achslasten der Lastzüge über den bei der Dimensionierung der Standardbauweisen zugrunde gelegten Werten liegen? Die dem § 4 zugrundeliegenden Gründe für die schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber werden erläutert. Dabei wird zu der Frage Stellung genommen, ob die berechneten, erhöhten Werte als bereits bekannt vorausgesetzt werden können und als anerkannte Regeln der Technik gelten. Der Autor kommt zu dem Schluß, daß die technischen Erkenntnisse über die Auswirkungen der höheren Achslasten noch nicht zu den anerkannten Regeln der Technik zählen. Gleichwohl muß der Auftragnehmer, der die Erkenntnisse kennt und deshalb Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung hat, diese Bedenken unverzüglich schriftlich mitteilen.