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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36001
Erstattung der Mehraufwendungen für eine Zufahrt gem. § 7a FStrG (BVerwG v. 28. 8. 1987-4 C 54 u. 55.83)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 24, S. 1271-1273
Mehraufwendungen für eine Zufahrt sind von dem Anlieger dem Träger der Straßenbaulast auch dann zu erstatten, wenn die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße erforderlich geworden ist. Der Gemeingebrauch teilt das Schicksal der Straße in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das gilt auch für gemeingebräuchliche Zufahrten. Ein Besitzstand wird nicht dadurch begründet, daß der Anlieger bereits einmal Mehrkosten wegen des besonderen Aufwands nach § 7a FStrG gezahlt hat. Der freien Entscheidung des Anliegers obliegt es, ob er eine besondere Zufahrt erhalten wolle.