Detailergebnis zu DOK-Nr. 36002
Zum unerlaubten Parken von Kraftfahrzeugen in Fußgängerbereichen
Autoren |
K. Wendrich |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.9 Straßenverkehrsrecht |
Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 10, S. 505-511
Die Rechtsprechung, wonach die Regelung des Parkens abschließend im Straßenverkehrsrecht geregelt ist, bezieht sich auf die gemeingebräuchliche Nutzung von Straßen bei unbeschränkter Widmung. Die Errichtung von Fußgängerbereichen sowie die Zulassung eines beschränkten Verkehrs sind dem Straßenrecht vorbehalten. Das Fahren und Parken in Fußängerbereichen ist straßenrechtlich Sondernutzung und bedarf, sofern der Anlieger und Lieferverkehr nicht bereits in der Widmung zugelassen ist, einer Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht. Das Straßenverkehrsrecht verdeutlicht sodann durch entsprechende Anordnung von Verkehrszeichen das zugelassene Verhalten in Fußgängerbereichen. Da es Aufgabe des Straßenverkehrsrechts ist, den Verkehr in ordnungsrechtlicher Hinsicht zu steuern, können die Straßenverkehrsbehörden Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgen und mit einer Geldbuße belegen. Das unerlaubte Parken in oder das unerlaubte Befahren von Fußgängerbereichen durch Kraftfahrzeuge stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dem Auferlegen von Sondernutzungsgebühren hierwegen stehen weder die fehlende Erlaubnis noch die Ahndung unerlaubten Parkens als Ordnungswidrigkeit entgegen. Denn die Geldbuße gilt nicht die tatsächliche Benutzung der Straße ab, Sondernutzungsgebühren könnnen nur von dem erhoben werden, der unerlaubt einen Fußgängerbereich mit einem Fahrzeug benutzt, somit dann nicht vom Fahrzeughalter, wenn dieser bestreitet, selbst gefahren zu sein.