Detailergebnis zu DOK-Nr. 36006
Zur Einrede der vorbehaltlos angenommenen Schlußzahlung, wenn VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde (BGH v. 17. 9. 1987 - VII ZR 155/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 6, S. 694-699. Zeitschrift für Baurecht 11 (1988) Nr. 1, S. 22-29
Soweit § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B einer Inhaltskontrolle entzogen ist, weil die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen Vertragsbestandteil wurde, ist die Vorschrift wegen ihrer einschneidenden Folgen zurückhaltend auszulegen. Selbst dann, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde, ist die Schlußzahlungsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B eng auszulegen. Soweit jedoch die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde, verstößt § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/ B gegen § 9 AGBG. Denn § 16 Nr.3 Abs. 2 VOB/B über den Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung ist nämlich mit den einschlägigen Bestimmungen des BGB nicht vereinbar; die §§ 631 ff BGB kennen keinen vergleichbaren Ausschluß von Nachforderungen.