Detailergebnis zu DOK-Nr. 36011
Die rechtliche Einordnung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers im Bauvertrag (§ 4 Nr. 3 VOB/B) und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung
Autoren |
N. Clemm |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 18 (1987) Nr. 6, S. 609-617
Die Annahme, die Prüfungs- und Hinweispflicht (§ 4 Nr. 3 VOB/B) sei eine Hauptpflicht, wird verneint. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht. § 4 Nr. 3 VOB/B soll die vertragsgemäße und mangelfreie Ausführung der Leistung des Auftragnehmers gewährleisten helfen. Die Pflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B kann grundsätzlich im Wege einer Erfüllungsklage durchgesetzt werden. Hat die Nichterfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht einen Mangel der Bauleistung des Auftragnehmers zur Folge, ist er für die Zeit nach der Abnahme zur Gewährleistung verpflichtet. Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von der Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht, bevor es zu einem Mangel in der Bauleistung gekommen ist, so stehen ihm Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, nicht dagegen die Rechte aus § 8 Nr. 3 VOB/B zu.