Detailergebnis zu DOK-Nr. 36242
Zum Begriff "hätte verlangen müssen" im Kreuzungsrecht; zur Kostenregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG (BVerwG v. 18.9.1987 - 4 C 24.84)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.6 Kreuzungsrecht |
Verkehrsblatt 42 (1988) Nr. 8, S. 311
Bei Änderung einer höhenungleichen Kreuzung nimmt es das Bundesrecht in § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG hin, daß sich Inhalt und Voraussetzungen dessen, was ein anderer beteiligter Baulastträger hätte verlangen müssen, nach Landesstraßenrecht richten. Nicht alles, was bei einem Neubau nach Landesstraßenrecht in Verbindung mit den einschlägigen Richtlinien den "Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst" und damit dem geforderten Ausbauzustand entspricht, muß zwingend Veranlassung zur Erweiterung und Verbesserung einer bereits bestehenden Straßenbrücke gegeben haben. Nur wenn der Entscheidungsspielraum einer Gemeinde wegen vorhandener Verkehrsbedürfnisse oder aus Gründen der Sicherheit eingeschränkt ist, hätte sie - ihre Leistungsfähigkeit unterstellt - die Änderung des Kreuzungsbauwerks, bezogen auf den Bereich ihrer Baulast, beantragen müssen. Die Kostenregelung selbst in § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG gestattet es dann nicht, auf die jeweils konkrete Leistungsfähigkeit eines Straßenbaulastträgers abzustellen; denn es besteht ein kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis.