Detailergebnis zu DOK-Nr. 36243
Entschädigung wegen (enteignend wirkenden) Straßenverkehrslärms (BGH v. 10.12.1987 - III ZR 204/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 41 (1988) Nr. 14, S. 900-902 Baurecht 19 (1988) Nr. 2, S. 204-207
Verkehrsimmissionen, die von einer in Betrieb genommenen öffentlichen Straße ausgehen, sind als öffentlich-rechtliche Einwirkungen zu beurteilen. Sie bilden einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff auf das Anliegereigentum. Den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen stehen auch nicht die Erwägungen des BVerwG in dessen Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19/84 (DOK Straße Nr. 35701) entgegen, da sie sich nur auf Ausgleichsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG und entsprechende verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften beziehen. Schwere und unerträgliche Lärmeinwirkungen auf Wohngrundstücke stellen einen enteignenden Eingriff i.S. der Rechtsprechung des BGH dar, der seine Rechtsgrundlage nicht in Art. 14 Abs. 3 GG, sondern im Aufopferungsgedanken entsprechend der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH hat. Der BGH hält es für die Beurteilung, ob die Enteignungsschwelle überschritten ist, für zulässig, von der Bandbreite der für die Lärmsanierung maßgebenden IGW auszugehen. Allerdings kann in besonders gelagerten Einzelfällen nicht ganz unbeachtlich bleiben, daß das BVerwG in seinem Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 33-35/83 (DOK Straße Nr. 35525) die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze gesenkt hat. Dies führt zwar nicht dazu, daß die enteignungsrechtliche Opfergrenze entsprechend herabgesetzt werden muß. Zumindest aber in Grenzfällen wird die Rechtsprechung des BVerwG, die dem gewandelten Umweltverständnis Rechnung trägt, auch bei der Festlegung der Enteignungsschwelle nicht außer Betracht bleiben können und tendenziell in die Richtung weisen, hier ebenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen. (Anm.: vgl. auch DOK Straße Nr. 34759, 34651, 34650, 35327)