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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36245
Abnahmewirkung; Vertragsstrafe (KG v. 28.4.1987 - 21 U 6140/86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 19 (1988) Nr. 2, S. 230-231
Eine Abnahmewirkung nach § 12 Nr. 5 VOB/B ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn eine vereinbarte förmliche Abnahme nach Fertigstellung weder von Auftraggeber noch vom Auftragnehmer verlangt wird und vom Auftraggeber auch keine Abnahmeverweigerung nach § 12 Nr. 3 VOB/B erklärt worden ist. Nach Sinn und Zweck von § 11 Nr. 4 VOB/B muß sich der Gläubiger das Recht auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer stets bei der Abnahme und selbst dann noch vorbehalten, wenn er mit dem Vertragsstrafenanspruch vor Eintritt der Abnahmewirkung etwa schon aufgerechnet haben sollte.