Detailergebnis zu DOK-Nr. 36253
Bedeutung und Stellenwert der Umweltverträglichkeitsprüfung in einer ökologisch orientierten Raumplanung - Versuch einer Einordnung
Autoren |
N. Hackenberg T. Weick |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Natur und Landschaft 63 (1988) Nr. 2, S. 51-56, 41 Q
Die Aufgabe der Raumplanung ist das Abwägen von Nutzen (Ökonomie) und Erhaltung (Ökologie) der natürlichen Ressourcen eines Raumes. Die Ziele der Raumplanung müssen daher nachvollziehbar entwickelt und deutlich definiert sein, denn der Abwägungsprozeß muß in aller Regel mit einem letztlich politisch zu vertretenden Kompromiß entschieden werden. Bessere Umweltbedingungen sind heute ein allgemein anerkanntes Bedürfnis. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird deshalb grundlegende Vorgaben und wesentliche Einschränkungen für die Entscheidungsfindung beisteuern. Sie muß die Ziele des Umweltschutzes in dem betroffenen Raume ausweisen und Eingriffe durch andere Raumansprüche offenlegen. Die UVP kann und soll in gewissem Umfang die Umweltbelange bewerten; sie kann nicht selbst eine Bewertung gegenüber anderen Belangen treffen. Die Landschaftsrahmenplanung ist daher kein geeignetes Verfahren zur Geltendmachung der Umweltbelange in einem gesamträumlichen Planungsprozeß. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann nur eine einheitliche Raumplanung für alle Nutzungsansprüche und unter Beachtung aller Belange gelten. Der Koordinierungsauftrag des Raumordnungsverfahrens schließt eine umfassende Prüfung und Bewertung aller Raumansprüche und ihrer gegenseitigen Verträglichkeit ein. Es ist daher nach Aufgabenstellung und Verfahrensgestaltung besonders geeignet für eine integrierte raumplanerische UVP in gestufter Form. Eine erste UVP-Stufe erlaubt schon bei der Vorbereitungsplanung eine Aussage zur Raumverträglichkeit eines Vorhabens. In der zweiten UVP-Stufe des fachplanerischen Zulassungsverfahrens kann eine eingehendere Prüfung erfolgen.