Detailergebnis zu DOK-Nr. 36330
Die Berücksichtigung vergabefremder Kriterien bei Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand
Autoren |
M. Strohs |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 19 (1988) Nr. 2, S. 144-151
Im Rahmen der VOB/A ist für die Einführung vergabefremder Bewertungsmerkmale - z.B. über zusätzliche, § 25 VOB/A ergänzende Vergabebedingungen - kein Raum. Derartige Regelungen stellen einen Verstoß gegen §§ 8 Nr. 1 Satz 1 und 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VOB/A dar. Ob in der Berücksichtigung vergabefremder Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Diskriminierung i.S. von § 26 GWB vorliegt, erscheint nicht bedenkenfrei. Im übrigen sind die Kartellbehörden und damit auch das Bundeskartellamt zu einer Überwachung der öffentlchen Verwaltung nicht berufen. Der Rechtsschutz von Bietern im Falle der Berücksichtigung vergabefremder Kriterien bei der Auftragserteilung beschränkt sich darauf, Schadensersatzansprüche wegen culpa in contrahendo geltend zu machen.