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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36587

Maßnahmen des Denkmalschutzes und Enteignung (BGH v. 11.2.1988 - III ZR 64/87)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Baurecht 19 (1988) Nr. 4, S. 458-461

Die Unterschutzstellung eines Gebäudes mit Eintragung in das Denkmalbuch hat grundsätzlich keine enteignende Wirkung. Die Eintragung in das Denkmalbuch bringt nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich, die das Eigentum lediglich einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht unterwirft. Dies findet in der historisch gewachsenen Situation des Kulturdenkmals ihre Rechtfertigung und muß vom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hingenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits die Eintragung in das Denkmalbuch eine Minderung des Verkehrswertes bewirkt. Enteignend können Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde wirken, durch die dem Eigentümer eine bestimmte, von ihm beabsichtigte Änderung untersagt oder ihm aufgetragen wird, mit einer Sache in einer bestimmten Weise zu verfahren. Wird später ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäudegrundstück für eine öffentliche Maßnahme enteignet, so fehlt es für die Annahme einer Enteignungsvorwirkung in aller Regel an dem zwischen der Eintragung im Denkmalbuch und der förmlichen Enteignung des Gebäudegrundstücks notwendigen Kausalzusammenhang.