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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36589

Unterbrechung der Gewährleistungspflicht (BGH v. 3.12.1987 - III ZR 363/86)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 19 (1988) Nr. 4, S. 465-468

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Der Verpflichtete darf also nicht nur aus Kulanz oder zur möglichen Beilegung eines Streites eine Leistung anbieten, sondern muß sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Sofern die Umstände des Einzelfalles über ein schlüssiges Verhalten keinen Zweifel lassen, genügt dieses.