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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36591

Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Mahnbescheids (BGH v. 5.5.1988 - VII ZR 119/87)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 19 (1988) Nr. 4, S. 469-472

§ 209 BGB knüpft an Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids die Wirkung der Verjährungsunterbrechung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im Prozeßwege unmißverständlich zu erkennen gibt, daß er sein Recht durchsetzen will. Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn der damit geltend gemachte Anspruch die Zahlung einer Geldschuld in ausländischer Währung zum Gegenstand hat und sie lediglich für das Mahnverfahren in inländische Währung umgerechnet worden ist.