Detailergebnis zu DOK-Nr. 37116
Aktuelle Rechtsfragen der Sondernutzung an Gemeindestraßen
Autoren |
U. Steiner |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Deutsche Verwaltungspraxis 38 (1988) Nr. 11, S. 283-288
Anliegergebrauch ist Gemeingebrauch, soweit Anlieger unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf das Vorhandensein und die Benutzung von Straßen angewiesen sind. Abgrenzungsfragen zur Sondernutzung bleiben Abgrenzungsprobleme. Darauf wird im einzelnen eingegangen. Insbesondere werden z.B. die politische Werbung und das Sonderproblem "Straßenmusik" behandelt. Die Berufung auf sog. Kommunikationsrechte hat nur der, dessen Tätigkeit sich in der Schutzzone eines Grundrechts bewegt. Dazu wird die Abgrenzung zur Wirtschaftswerbung vorgenommen. Bei Behandlung der Ermessensstruktur im Zusammenhang mit einer Sondernutzung wird die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nicht schon deshalb als rechtmäßig bezeichnet, weil sie von sachlichen Gesichtspunkten getragen wird, vielmehr müssen für eine Versagung grundsätzlich straßenspezifische Gesichtspunkte gegeben sein. Behandelt werden weiter Probleme des unerlaubten Parkens in Fußgängerzonen und die Frage der Klagemöglichkeit eines Anliegers gegen Erteilung einer Sondernutzungserlaubis zugunsten Dritter (z.B. Klage eines Straßenanliegers bei Benutzung im Rahmen des Anliegergebrauchs gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Dritte).