Detailergebnis zu DOK-Nr. 37122
Grundfragen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Autoren |
G. Böhmer |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 41 (1988) Nr. 41, S. 2561-2574
Den Naßauskiesungsbeschluß des BVerfG vom 15.7.1981 nimmt der frühere Bundesverfassungsrichter zum Anlaß, die Rechtsentwicklung des Eigentumsbegriffs, wie sie sich aus Art. 153 Weimarer ReichsVerf und Art. 14 GG ergibt, aufzuzeigen. Die Garantie des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG ist ein elementares Grundrecht. Die Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. vom Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Eigentumsgarantie obliegt dem Gesetzgeber. Er schafft diejenigen Rechtsätze, welche die subjektiven Rechte und Pflichten des Eigentümers normieren. Dies stellt eine Konkretisierung der Sozialgebundenheit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG dar. Überschreitet der Gesetzgeber die von der Verfassung gezogenen Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung nicht von Bestand. So kann es geboten sein, im Rahmen der gesetzlichen Inhaltsbestimmung Ausgleichsregelungen vorzusehen, wenn sonst unzumutbare mittelbare Beeinträchtigungen eintreten können. Eine Enteignung ist dagegen auf den unmittelbaren Zugriff des Eigentums gerichtet. Sie ist nur aufgrund der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG aus Gründen des Gemeinwohls zulässig und setzt eine gesetzliche Entschädigungsregelung voraus.