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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37126

Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung (OLG Frankfurt v. 20.10.1987 - 5 U 141/86)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 19 (1988) Nr. 5, S. 615-618

Eine Schlußzahlung oder das Vorgehen nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B setzt eine Schlußrechnung voraus. Der Auftragnehmer gibt damit dem Auftraggeber zu erkennen, welche Vergütung er insgesamt fordert. Bei der Schlußrechnung muß es sich nicht um eine prüfbare Rechnung als notwendige Voraussetzung für den Einwand, es sei die Schlußzahlung geleistet worden, handeln. Mit der Schlußzahlung sollen Rechtsfrieden und Rechtsklarheit herbeigeführt werden. Dieser Zweck darf nicht durch Rechnungen vereitelt werden, die nicht prüfbar sind. Ist eine schriftliche Erklärung ihrem Sinn nach als Ablehnungsschreiben zu werten, so kann ein Beweisangebot gegen die Annahme nicht zum Erfolg führen. Bei Würdigung einer Erklärung ist der Zusammenhang zu sehen.