Detailergebnis zu DOK-Nr. 37207
Überörtliche Planung i.S. von § 38 Satz 2 BauGB (BVerwG v. 4.5.1988 - 4 C 22.87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutsches Verwaltungsblatt 103 (1988) Nr. 19, S. 960-964 (mit Anm. v. Schulte)
Ist von einer überörtlichen Planung i.S. von § 38 Satz 2 BauGB auszugehen, entfällt nach § 38 Satz 1 BauGB die unmittelbare Anwendung des 3. Teils des BauGB. Vielmehr bestimmt allein das jeweilige Fachplanungsgesetz (z.B. FStrG), welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. Damit richtet sich die Beachtung städtebaulicher Belange und Vorschriften ausschließlich nach dem jeweiligen Fachplanungsgesetz. Im Rahmen der umfassenden Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange muß die Planfeststellungsbehörde auch die städtebaulichen Belange sachgerecht bewältigen. Die in §§ 30 ff BauGB vorgezeichneten Lösungen gelten zwar nicht unmittelbar, jedoch als fachplanerisch zu berücksichtigende Orientierungshilfen von unterschiedlicher Intensität. Daneben sind auch Planungsabsichten der Gemeinde je nach dem Grad der Konkretisierung und Verfestigung zu beachten. Entgegenstehende öffentliche Belange von Gewicht i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB lassen sich regelmäßig einem Flächennutzungsplan nicht entnehmen, wenn dieser keine konkreten standortbezogenen Aussagen enthält.