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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37208

Unzulässige Ermittlung als Abwägungsmangel (BVerwG v. 25.2.1988 - 4 C 32 u. 33.86)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Deutsches Verwaltungsblatt 103 (1988) Nr. 17, S. 844-847

Eine Aufklärung, ob abwägungserhebliche tatsächliche Umstände in Wahrheit gegeben sind oder nicht, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geboten. So kann aufgeklärt werden, ob das von der Planfeststellungsbehörde angenommene Strukturdefizit einer Region wirklich besteht oder ob die Wirtschaftlichkeit einer Alternativtrasse zutreffend verneint worden ist. Auch weitere Berechnungen zur Bekräftigung der Richtigkeit eines Aufklärungsdefizites sind zulässig. Ergibt sich danach bei Prüfung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes, daß die knapp dokumentierte Planungsalternative in Wahrheit abwägungsfehlerhaft ist und deshalb folgerichtig von der Verwaltung verworfen wurde, so liegt darin keine unzulässige Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses. Ist dagegen das Abwägungsmaterial aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend ermittelt, so ist dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht heilbar. Dies gilt z.B. für eine nach dem jeweiligen Landesrecht beim Bau einer Landesstraße als erforderlich anzusehende Verkehrsanalyse.