Detailergebnis zu DOK-Nr. 37213
Zur Unwirksamkeit einer verlangten Vertragsstrafe bei Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (BGH v. 23.6.1988 - VII ZR 117/87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen 4.6 Wettbewerbsrecht |
Baurecht 19 (1988) Nr. 5, S. 588-592
Eine Klausel in den Ausschreibungsunterlagen, wonach sich die Bieter verpflichten, bei Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache aus Anlaß der Ausschreibung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 v.H. der Endsumme ihres Angebots zu zahlen, ist als Garantieversprechen oder eine ihm ähnliche Erklärung zu werten. Es handelt sich um kein Vertragsstrafeversprechen. Das von reinen Präventivgesichtspunkten geleitete Interesse rechtfertigt das Verlangen nach einem formularmäßigen Garantieversprechen nicht. Für die verfolgten Ziele ist nach dem GWB vorrangig die Kartellbehörde zuständig. Aufgrund einer Gesamtschau der verschiedenen Gesichtspunkte kommt der BGH zum Ergebnis, daß die Klausel in der Bietererklärung gegen § 9 AGBG verstößt und daher unwirksam ist.