Detailergebnis zu DOK-Nr. 37299
Beitragsberechnung bei einem Lärmschutzwall als Erschließungsaufwand (BVerwG v. 19.9.1988 - 8 C 51.87)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Baurecht 19 (1988) Nr. 6, S. 718-724 / Die Öffentliche Verwaltung 42 (1989) Nr. 5, S. 220-223
Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenverkehrslärm werden i.S. des § 131 Abs. 1 BauGB die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung um mindestens 3 dB(A) erfahren. Für die Ermittlung des Erschließungsbeitrags stellt das BVerwG komplizierte Grundsätze auf. Über die sog. vertikale Differenzierung werden Geschoßflächen, für die ein Lärmschutzwall infolge seiner (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, bei Verteilung des Erschließungsaufwands unberücksichtigt gelassen. Die sog. horizontale Differenzierung ist angebracht, wenn ein Lärmschutzwall für die Erschließungsgrundstücke z.B. wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen bewirkt; dies ist bei der Aufwandsverteilung angemessen zu berücksichtigen. Werden in einer gemeindlichen Satzung Immissionsschutzanlagen nur dann für endgültig hergestellt erklärt, wenn sie in all ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt sind, genügt dies den erschließungsrechtlichen Anforderungen.